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Gesamtschule Prerow |
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Schulgeldordnung für die Integrierte Gesamtschule mit gymnasialer
Oberstufe und 1. Diese Schulgeldordnung regelt Höhe und Zahlungsweise des durch den Vertragspartner gemäß Schulvertrag zu entrichtenden Beschulungsentgelts (Schulgelds). 2. Das Schulgeld ist eine Jahresschuld. Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres. Die Bezahlung erfolgt im voraus zum 1. eines jeden Monats. Der Vertragspartner erteilt der Freien Schule die Genehmigung zum Bankeinzug von einem Girokonto. 3. Das Schulgeld ist unabhängig von eventueller Abwesenheit des Schülers durch Krankheit, Freistellung etc. sowie von Unterrichtsausfall durch Elementarereignisse u. ä.. Bei einer bevorstehenden längeren Unterbrechung des Schulbesuchs - mindestens 3 zusammenhängende Monate - kann eine Aussetzung gewährt werden. 4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine pünktliche Zahlung des Schulgeldes Sorge zu tragen, einschließlich der Gewährleistung einer ausreichenden Kontodeckung bei vereinbartem Bankeinzug. Ein Zahlungsrückstand wird dem Vertragspartner durch einmalige Mahnung mitgeteilt. Bei Zahlungsschwierigkeiten ist der Vertragspartner gehalten, dies der Schule sofort mitzuteilen und eine Regelung in Form von Stundung zu beantragen. Erfolgt dies nicht, ist ein Rückstand von mehr als 2 Schulgeld-Monatsanteilen Grund für eine fristlose Kündigung des Schulvertrages. 5. Die Schulgeldordnung wird gemäß den Finanzierungserfordernissen durch den Schulträger beschlossen. Ordentliche Änderungen treten jeweils zum 1. August für das bevorstehende Schuljahr in Kraft und werden dem Vertragspartner spätestens 3 Monate zuvor bekannt gegeben. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Änderung der Schulgeldordnung durch Umstände, die durch den Schulträger nicht beeinflussbar sind, bleibt hiervon unberührt. 6. Eine eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Schulgeldordnung berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Schulvertrages.
Das Basisschulgeld beträgt mit Wirkung vom 1. August 2008:
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