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Schulgeldordnung für die Integrierte Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe und 
Grundschulteil  in freier Trägerschaft                                                
Stand: 01.08.2008


1. Diese Schulgeldordnung regelt Höhe und Zahlungsweise des durch den Vertragspartner gemäß Schulvertrag zu entrichtenden Beschulungsentgelts (Schulgelds).

 2. Das Schulgeld ist eine Jahresschuld. Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres. Die Bezahlung erfolgt im voraus zum 1. eines jeden Monats. Der Vertragspartner erteilt der Freien Schule die Genehmigung zum Bankeinzug von einem Girokonto.

3. Das Schulgeld ist unabhängig von eventueller Abwesenheit des Schülers durch Krankheit, Freistellung etc. sowie von Unterrichtsausfall durch Elementarereignisse u. ä.. Bei einer bevorstehenden längeren Unterbrechung des Schulbesuchs - mindestens 3 zusammenhängende Monate - kann eine Aussetzung gewährt werden.

 4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine pünktliche Zahlung des Schulgeldes Sorge zu tragen, einschließlich der Gewährleistung einer ausreichenden  Kontodeckung bei vereinbartem Bankeinzug. Ein Zahlungsrückstand wird dem Vertragspartner durch einmalige Mahnung mitgeteilt. Bei Zahlungsschwierigkeiten ist der Vertragspartner gehalten, dies der Schule sofort mitzuteilen und eine Regelung in Form von Stundung zu beantragen. Erfolgt dies nicht, ist ein Rückstand von mehr als 2 Schulgeld-Monatsanteilen Grund für eine fristlose Kündigung des Schulvertrages.

 5. Die Schulgeldordnung wird gemäß den Finanzierungserfordernissen durch den Schulträger beschlossen. Ordentliche Änderungen treten jeweils zum 1. August für das bevorstehende Schuljahr in Kraft und werden dem Vertragspartner spätestens 3 Monate zuvor bekannt gegeben. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Änderung der Schulgeldordnung durch Umstände, die durch den Schulträger nicht beeinflussbar sind, bleibt hiervon unberührt.

6. Eine eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Schulgeldordnung berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Schulvertrages.

 

Das Basisschulgeld  beträgt mit Wirkung vom 1. August 2008:

  •  für Grundschüler (Kl. 1-4) monatlich 35,00 Euro für jedes Kind;

  • für Schüler der Sekundarstufe I (Kl. 5-10) 65,00 Euro für jedes erste Kind, 60,00 Euro für das zweite Kind, 50,00 Euro für das dritte und jedes weitere Kind. Ein wegen sozialer Bedürftigkeit ermäßigtes Schulgeld beträgt 35,00 Euro;
  • für Schüler der gymnasialen Stufe (Sekundarstufe II; Kl. 10-12) monatlich. 90,00 Euro für jedes erste Kind, 80,00 Euro für das 2. Kind, 70,00 Euro für das 3. und jedes weitere Kind. Ein wegen sozialer Bedürftigkeit ermäßigtes Schulgeld beträgt 50,00 Euro.
  • Ermäßigtes Schulgeld kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten in Orientierung an die für die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch maßgeblichen Regelungen gewährt werden. Das bedarf einer formlosen schriftlichen Antragstellung beim Förderverein als Schulträger sowie einer Kopie der entsprechenden Bescheide und Folgebescheid.
  • Einmalig erhebt die Freie Schule Prerow zu Beginn eines jeden Schuljahres einen Elterngrenzbetrag in Höhe von 30,00 Euro, der für Arbeits- und Unterrichtsmaterialien eingesetzt wird, welche die Schüler erhalten.